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Regionen | Verein | Aktuelles | Aktionen | Links | Förderkreis | Impressum |
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SHG-DIABETES e.V.
Selbsthilfegruppe für Diabetiker
Gemeinnützigkeit anerkannt
Regionen:
Braunschweig, Helmstedt, Lehre,
SZ-Thiede, SZ-Lebenstedt, Wolfsburg
Vereinsgründung: Mai 1992 in Braunschweig
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Vorstand
1. Vorsitzender
und Vereinssitz: |
Rolf Pfeiffer, Wehrstr. 37, 38226 Salzgitter |
| 2. Vorsitzende: |
Tanja Schrader-Prange |
| Schatzmeisterin: |
Ingrid Hoppenbrink |
| Schriftführerin: |
Ursula Brocke-Pfeiffer |
| Revisor: |
Uwe Mrozek |
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Aufgaben und Ziele
Der Zweck des Vereins ist die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- Förderung der Gesundheit, der sozialen Integration und Rehabilitation der Diabetiker.
- Wahrnehmung berechtigter Interessen der Diabetiker.
- Vermittlung von Schulung und Information für Diabetiker.
- Öffentlichkeitsarbeit über die Probleme der Diabetiker.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege, Fachverbänden und Selbsthilfegruppen auf regionaler Ebene.
- Betreibung von Einrichtungen für die Betreuung von Diabetikern.
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Satzung der SHG-DIABETES e.V.
SHG-DIABETES e.V.
Selbsthilfegruppe für Diabetiker
Gemeinnützigkeit anerkannt
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Amtsgericht Braunschweig
Vereinsregister Nummer:
3607/09.Mai.1992
Geschäfts-Nummer:
1205-0-36 AR 163/92 362 |
Vereinssitz: c/o Rolf Pfeiffer
1. Vorsitzender
Wehrstraße 37 38226 Salzgitter
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§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen:
SHG-Diabetes e.V., Selbsthilfegruppe für Diabetiker und er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
1. Förderung der Gesundheit, der sozialen Integration und Rehabilitation der Diabetiker.
2. Wahrnehmung berechtigter Interessen der Diabetiker.
3. Vermittlung von Schulung und Information für Diabetiker.
4. Öffentlichkeitsarbeit über die Probleme der Diabetiker.
5. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege, Fachverbänden und Selbsthilfegruppen auf regionaler Ebene.
6. Betreibung von Einrichtungen für die Betreuung von Diabetikern.
§ 3
Sicherung der Steuerbegünstigung
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes //Steuerbegünstigte Zwecke// der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungs- mäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt - b) durch Tod - c) durch Ausschluß
2. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung in der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
3. Ein Austritt ist jederzeit - nach schriftlicher Anzeige - möglich
§ 6
Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Tod oder Ausschluß werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurückvergütet.
§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von 3 Jahren wählt die Mitglieder- versammlung den Vorstand und die Kassenprüfer.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder einzuberufen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Personen gefaßt.
6. Zu einem Beschluß über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich.
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten Stellvertreter. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Braunschweig e.V. zu und muß weiter zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzungsänderung wurde am 9.05.1992 in der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
Braunschweig, den 9. Mai 1992
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21.12.11 13:15
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